Rehabilitationskur nach §111 im Privatsanatorium
Unser Haus:
- Erfüllt die Voraussetzung nach §107 Abs. 2 SGB V
- Erfüllt zusätzlich die Voraussetzungen nach § 107 Abs. 1 SGV V
- Verfügt über Versorgungsvertrag nach § 111 Abs. 2 SGB V
- Verfügt über eine Preisvereinbarung (Pauschale) mit einem Sozialversicherungsträger
Unterbringung, Therapie, Arzt und Vollpension wird direkt mit Ihrer Krankenkasse abgerechnet. (Voraussetzung schriftliche Kostenzusage Ihrer Krankenkasse). Zur Zeit bezahlen Sie einen Eigenanteil pro Tag von EUR 10.--
Neu ab 01.03..2010: Aufpreis auf Verwöhn-Vollpension € 3,50 pro Person und Tag (kleines Kuchenbuffet am Nachmittag von 14.00 - 16.00 Uhr im Restaurant)
Ihr gesetzlich geregeltes Unterkunftswahlrecht:
Seit dem 1. April 2007 besitzen Sie, der Versicherte, ein echtes Wahlrecht bei der Auswahl Ihrer Rehabilitationseinrichtung nach § 40 SGB V, die zugelassen und entsprechend zertifiziert ist (Bitte informieren Sie bei den Einrichtungen). Das bedeutet, Sie müssen nicht die Ihnen zugewiesene Einrichtung aufsuchen, sondern können Ihre Maßnahme auch in einer von Ihnen gewählten Einrichtung absolvieren. Fallen dabei Kosten an, die über die Ihnen von der Krankenkasse empfohlenen Vertragseinrichtungen hinausgehen, sind die Mehrkosten von Ihnen zu tragen. Bisher konnte der Versicherte lediglich einen Wunsch äußern, diesem musste die Krankenkasse jedoch nicht entsprechen. Das Wahlrecht gilt nicht für "Stationäre Vorsorgeleistungen" gem. § 23, 4 SGB V sowie "Med. Rehabilitationsleistungen für Mütter/Väter, Mutter/Vater-Kind- Maßnahmen" gem. § 41 SGB V.
Ihr gesetzlich geregeltes Kurintervall:
Gesetzlich dürfen Kuren alle vier Jahre bewilligt werden. Ausgenommen die ambulante Vorsorgemaßnahme, die alle drei Jahre genehmigt werden darf. Eine frühere Wiederholung ist lediglich bei medizinisch indizierten Ausnahmen bei bestimmten Erkrankungen z. B. Rheuma möglich.